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Unterhaltsvorschuss Bewilligung


  • Unterhaltsvorschuss Bewilligung
  • Voraussetzungen zum Erhalt von Unterhaltsvorschuss:
    • Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt
    • Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
    • ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln
    • Kind ist minderjährig
    • Anspruch bis maximal zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • Elternteil ist alleinerziehend, zum Beispiel auch verwitwet
    • Elternteil und Kind müssen in einem Haushalt leben
    • Elternteil darf nicht (neu) verheiratet sein
  • Unterhaltsvorschuss kann auch bewilligt werden, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist
    • Es gilt jedoch eine Mitwirkungspflicht des alleinerziehenden Elternteils zur Feststellung der Vaterschaft
  • Höhe ab 01.01.2024:
    • Kinder bis 5 Jahre 230,00 EUR pro Monat
    • Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
    • Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat
  • zuständig: Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

Jugendamt des Landkreises Märkisch-Oderland

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
  • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
    • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
    • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
    • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
  • Antragsformular
  • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
      • Ausweis
      •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • Unterhaltstitel:
      • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe:
      • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • bei unverheirateten Elternpaaren:
      • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über:
      • Kindergeld
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
    • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
    • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

Es fallen keine Kosten an.

Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

  • Widerspruch 

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Jugendamt