Heilpraktiker - Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis
Heilpraktiker - Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf einer Erlaubnis. Zuständig für die Antragstellung sowie die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist grundsätzlich das Gesundheitsamt, in deren Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Sinne des Melderechtes hat.
Leistungsbeschreibung
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Diese Erlaubnis kann entweder allgemein oder sektoral (beschränkt auf bestimmte Bereiche) erteilt werden.
Die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis setzt die Erfüllung bestimmter Vorbedingungen des Antragstellers voraus, darunter auch eine Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam. Der Öffentliche Gesundheitsdienst der Landeshauptstadt Potsdam führt im Auftrag des zuständigen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) die uneingeschränkte und beschränkte Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung für das gesamte Land Brandenburg durch.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" bzw. „Heilpraktiker" zu führen. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Verfahrensablauf
- mit Kenntnisüberprüfung:
- Sie stellen den Antrag fristgerecht beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt
- Das Gesundheitsamt meldet Sie zur Heilpraktikerüberprüfung beim Gesundheitsamt Potsdam an.
- Die Termineinladung und alle weiteren Infos zur Prüfung erhalten Sie vom Gesundheitsamt Potsdam.
- Die Kenntnisüberprüfung findet in Potsdam statt.
- Bescheiderteilung durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (Erlaubnis oder Versagung nach absolvieren der Kenntnisüberprüfung)
- nach Aktenlage (ohne Kenntnisüberprüfung)
- Sie stellen den Antrag beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt
- Prüfung der eingereichten Unterlagen
- Bescheiderteilung durch das Gesundheitsamt (Erlaubnis oder Versagung)
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis Märkisch Oderland
Gesundheitsamt
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
gesundheitsamt@landkreismol.de
Tel.: 03346 / 850 6704
Zuständige Stelle
- Die Antragstellung erfolgt bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. (Wohnsitz)
- Zuständig für die Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellenden ist das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.
- Die Bescheiderteilung erfolgt durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Voraussetzungen
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- abgeschlossene Schulbildung (mind. 8. Klasse)
- gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
Welche Unterlagen werden benötigt?
1. Antragstellung:
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OB (= Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde) Ausstellungsdatum: nicht früher als 1 Monat vor Antragsstellung
- eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt (Ausstellungsdatum: nicht früher als 1 Monat vor Antragsstellung)
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Volksschule (d.h. die achte Schulklasse) abgeschlossen hat
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
- ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf dem Gebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen
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2. nach Aktenlage:
Die Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage kann auch ohne Kenntnisüberprüfung erteilt werden, jedoch nur beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, Psychotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie.
zusätzlich zu den o.g. Unterlagen sind folgende Nachweise zu erbringen:
Physiotherapie:
- Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf mittels Vorlage der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- Nachweis einer vierjährigen beruflichen Tätigkeit in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachqualifizierung 60 UE a 45 Min. mit anschließender erfolgreich absolvierter schriftlicher Erfolgskontrolle (mind. 60 Minuten)
- oder
- Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Osteopathie-Weiterbildung
Psychotherapie:
- Nachweis über den akademischen Grad eines Diplom-Psychologen oder Master in Psychologie
- Nachweis darüber, dass das Fach klinische Psychologie Teil ihrer Diplom- oder Masterprüfung war
Ergotherapie, Logopädie, Podologie:
- Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf mittels Vorlage der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- Nachweis einer vierjährigen beruflichen Tätigkeit in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachqualifizierung 60 UE a 45 Min. mit anschließender erfolgreich absolvierter schriftlicher Erfolgskontrolle (mind. 60 Minuten)
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühren Gesundheitsamt MOL:
- bei Erlaubniserteilung: 141,00€
- bei Ablehnung: 105,75€
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- Kenntnisüberprüfung:
Durch die Landeshauptstadt Potsdam wird nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie 13 des Gebührengesetzes Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBI. I/09, [Nr. 11], S. 246) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) vom 18. Dezember 2023 (GVBI II/23, [Nr. 80]) eine Überprüfungsgebühr erhoben.
Die Überprüfungsgebühren betragen somit:
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- für die schriftliche Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung insgesamt 372,00 €
- für die mündlich-praktische Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung 357,00 €
- für die Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde 106,00 €
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- Rücktritt:
- Bei einem fristgerechten Rücktritt / Antragsrücknahme bis 14 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 53,00 € erhoben.
- Im Übrigen erfolgt die Rückerstattung der jeweiligen Überprüfungsgebühr.
- Dies gilt ebenfalls bei rechtzeitiger Vorlage (spätestens am Überprüfungstag) der Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit (Ärztliche Bescheinigung).
- Bei einem unentschuldigten Fernbleiben bzw. nicht fristgerechten Rücktritt gilt die Überprüfung als nicht bestanden und der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt. Näheres regelt entsprechender Gebührenbescheid.
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- Aktenlage:
- 141 € für die Erlaubniserteilung nach Aktenlage
- 105,75 € für die Versagung nach Aktenlage
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis kann jederzeit an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gestellt werden.
Den schriftlichen Teil der Überprüfungen führt das Land Brandenburg einheitlich durch, und zwar jeweils:
- am dritten Mittwoch im März
(Anmeldungszeitraum vom 01. bis 31. Dez. des Vorjahres) - am zweiten Mittwoch im Oktober
(Anmeldungszeitraum vom 01. bis 31. Juli des laufenden Jahres)
Bearbeitungsdauer
Die nachfolgende Bearbeitung inkl. Termineinladung erfolgt durch die Arbeitsgruppe Medizinalaufsicht und Heilpraktikerüberprüfung aus Potsdam.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)
- Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
- Gebührenordnung MSGIV (GebOMSGIV)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Rechtsbehelf
Sie haben die Möglichkeit einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Hinweise / Besonderheiten
hier finden Sie: Informationen zur Datenerhebung nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)