Leistung nach dem Landesteilhabegeldgesetz des Landes Brandenburg (LTeilhGG)
Leistung nach dem Landesteilhabegeldgesetz des Landes Brandenburg (LTeilhGG)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Teilhabegeld erhalten blinde, gehörlose und einige Gruppen von schwerbehinderten Menschen im Land Brandenburg zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Nachteile und Mehraufwendungen. Neu aufgenommen im Gesetz sind nun auch explizit taubblinde Menschen; bisher haben sie Leistungen wie blinde Menschen erhalten. Zudem erhalten erstmals blinde und gehörlose Menschen in stationären Einrichtungen und in besonderen Wohnformen eine Leistung. Das Landesteilhabegeld ist ein pauschaler Nachteilsausgleich insbesondere für blinde, taubblinde und gehörlose Menschen neben anderen individuellen Unterstützungsformen.
Das Teilhabegeld beträgt ab dem 1. Juli 2024 monatlich:
- Blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 425,00 Euro
- Blinde Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 212,50 Euro
- Gehörlose Menschen: 130,00 Euro
- Taubblinde Menschen: 850,00 Euro
Zuständige Stelle
Für die Durchführung des Landesteilhabegeldgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Bezirk die anspruchsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ihren Antrag auf Teilhabegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.
Voraussetzungen
Auch das Teilhabegeld wird nur auf Antrag gewährt. Bei allen blinden und gehörlosen Menschen, die bereits das Landespflegegeld erhalten, ist kein neuer Antrag notwendig.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Antrag auf Leistung nach dem Landesteilhabegeldgesetz des Landes Brandenburg (LTeilhGG)
- Nachweis zur Schwerbehinderung
- ggf. Nachweis von zuvor bezogenen entsprechenden Leistungen
- ggf. Nachweis von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII
- ggf. Nachweis von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
- ggf. Nachweis von Leistungen nach dem SGB XI (Pflegeversicherung)
- ggf. Nachweis Bezug von gleichartigen Leistungen