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  • Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten.
  • Er wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate bewilligt werden.
  • Danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig, der bis spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist.
  • Die Leistung kann als Miet- oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) gewährt werden.
  • Voraussetzung sind: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht.
  • Ob Sie Wohngeld erhalten, hängt von den drei folgenden Faktoren ab:
    Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
    Höhe des Gesamteinkommen und
    Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastungen.
  • Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden.

Leistungsbeschreibung

Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
  • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
  • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
    • Wohnraum gemietet haben
    • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
    • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
  • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
  • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

  • Wohnwagen
  • Hausboote

Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

Allgemeiner Kontakt zur Wohngeldbehörde:

Telefon: 03346/850-6567 oder 03346/850-6530

 

Zuständige Sachbearbeiter*innen:

Buchstabe (Nachname): A, C, K

Telefon: 03346/850-6531

Buchstabe (Nachname): H, G, O

Telefon: 03346/850-6533

Buchstabe (Nachname): D, R, W

Telefon: 03346/850-6534

Buchstabe (Nachname): S

Telefon: 03346/850-6535

Buchstabe (Nachname): B, I, J, X, Y, Z

Telefon: 03346/850-6536

Buchstabe (Nachname): E, F, M, T

Telefon: 03346/850-6537

Buchstabe (Nachname): L, N, P, Q, U, V

Telefon: 03346/850-6538

 

Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.

Für die Bewohner der Stadt Strausberg ist die Stadtverwaltung Strausberg zuständig.

Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.

Übersicht über die Wohngeldbehörden des Landes Brandenburg

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

Dem vollständig ausgefülltes Antragsformular beziehungsweise Weiterleistungsantrag müssen folgende Unterlagen (als Kopie) beigelegt werden: 

  • Negativbescheinigung der Wohngeldbehörde des vorherigen Wohnortes (bei erstmaliger Beantragung im Landkreis Märkisch-Oderland)
  • Meldenachweis vom Einwohnermeldeamt oder Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) für alle Haushaltsmitglieder
  • ggf. Betreuerausweis/ Vollmacht/ Gerichtsbeschluss.

Zum Nachweis der Wohnkosten oder der Belastung müssen folgende Unterlagen vorlegen werden, soweit sie zutreffend sind:

Für das Mietverhältnis:

  • vollständiger und unterschriebener Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen, ggfs. letzte Mietanpassung/Mietänderungsschreiben/Betriebskostenabrechnung
  • vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung und Nachweise über die letzten 3 Mietzahlungen anhand von Kopien der Kontoauszüge
  • Nachweis über Zahlungen an Dritte (z. B. Kabel-, Wasser/Abwasser- und Müllgebühren) 
    Bitte legen Sie Zahlnachweise für die letzten 3 Monate und auch die zugehörigen Rechnungen/ Bescheide der Anbieter vor.

Für Eigentümer eines Eigenheimes / einer Eigentumswohnung:

  • Eigentumsnachweis (Kopie vom Grundbuchauszug oder Kaufvertrag)
  • Wohnflächenberechnung (Formular der Wohngeldbehörde)
  • Grundsteuerbescheid + Nachweise über die Zahlung anhand von Kopien der Kontoauszüge
  • aktueller Zahlungsnachweis für Kredittilgung inklusive aktuellem Kontoauszug
    Belege durch Kopien der Darlehensverträge und Tilgungspläne sowie Nachweise zum Verwendungszweck (Rechnungskopien) und Nachweise über die Rückzahlungen der letzten drei Monate anhand von Kopien der Kontoauszüge.
  • Fremdmittelbescheinigung (Formular der Wohngeldbehörde)
  • Nachweis über abgeschlossene Bausparverträge oder Lebensversicherungen, wenn sie zur Tilgung eines Darlehens vorgesehen sind.

Zum Einkommen:

Bitte geben Sie alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden so unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind.
Folgende Nachweise sind erforderlich (soweit zutreffend):

Bei Rentnern: 

  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • Rentenbescheid/ verbindliche Bescheinigung über Grundrentenzeiten (33 Jahre an Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen)
  • Bescheid über Rentenzuschlag (bei einer Erwerbsminderungsrente oder Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Rentenbezug zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat)

Bei Arbeitnehmern:

  • Arbeitsvertrag
  • Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate (Formular der Wohngeldbehörde)
  • letzte Lohn-/ Gehaltsabrechnung

Bei Selbstständigen:

  • Gewerbeanmeldung
  • letzter Einkommenssteuerbescheid
  • aktuelle Einnahme-Überschussrechnung/ BWA
  • Prognoseerklärung über das zu erwartende Einkommen (Formular der 
    Wohngeldbehörde)

Bei Auszubildenden oder Studierenden:

  • Ausbildungsvertrag oder Studienbescheinigung
  • bei Ausbildungsvergütung oder Nebenjobs: Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate
  • letzte Lohn-/ Gehaltsabrechnung
  • Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums
  • ggfs. Bescheide über BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Bei Einkommensersatzleistungen:

  • Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Krankengeld- oder Übergangsgeldbescheid
  • Bescheid über Arbeitslosengeld I
  • über andere Leistungen des Sozialamtes: Bescheid über Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe
  • Nachweis über Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
  • Elterngeldbescheid
  • Kindergeldbescheid

Bei sonstigen Einkünften:

  • Nachweis über Einnahmen aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen 
    (Kopie Sparbuch, Jahreskontoauszug o. Ä.)
  • Nachweis über Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung (Kopien der Verträge + aktueller Einkommenssteuerbescheid)
  • Nachweis über Vermögen (Sparkonten, Sparbücher, Fonds usw. mit aktuellem Stand)
  • Nachweis über empfangene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge der letzten drei Monate, Bescheid über Unterhaltsvorschuss, Titel oder Unterhaltsvereinbarung)

Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:

Absetzungen:

  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten (über 1.000,00 €) anhand des Einkommenssteuerbescheides
  • Nachweis über die Entrichtung von Beiträgen zu Kranken-, Lebens- und Rentenversicherungen (Festsetzung der Beitragshöhe + Zahlnachweise für die letzten drei Monate)
  • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen (Titel oder Unterhaltsvereinbarungen + Zahlnachweise für die letzten drei Monate)

Bei Kindern im Haushalt:

  • Geburtsurkunde(n)
  • Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft/ Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht
  • Kindergeldbescheid + Nachweis über den Erhalt des Kindergeldes (Kontoauszug)
  • Nachweis Bescheid über Kinderzuschlag
  • Nachweis über Art und Höhe erhaltener Unterhaltsleistungen (Titel oder Unterhaltsvereinbarungen, Unterhaltsvorschussbescheid o. Ä.)
    Der Erhalt der Unterhaltszahlungen ist für die letzten drei Monate anhand von Kopien der Kontoauszüge nachzuweisen. Bei Unterhaltsvorschuss genügt der Nachweis für einen Monat.
  • Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren
  • Nachweis über Kinderbetreuungskosten z. B. Kita, Hort (durch Bescheid und Zahlungsnachweise für die letzten drei Monate)

Bei Pflegebedürftigkeit und/ oder Schwerbehinderung:

  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit in Form des Bescheides der Pflegekasse
  • Nachweis über Schwerbehinderung in Form eines Schwerbehindertenausweises

Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger:

  • Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung

Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten:

  • Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts

 

Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.

Aufgrund des seit dem 01.01.2023 stark gestiegenen Arbeitsaufkommens und hoher Informationsbedarfe verlängert sich die Bearbeitungszeit aller Wohngeldangelegenheiten erheblich. 

Aufgrund des sehr hohen Arbeitsaufkommens und anhaltender personeller Engpässe können i.d.R. keine Sachstandsanfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags beantwortet werden. Bitte sehen Sie aus diesem Grund von telefonischen und per E-Mail gestellten Sachstandsanfragen ab. Alle Anliegen werden chronologisch bearbeitet.

Wer einen Zuschuss zu seinen Wohnkosten benötigt, kann den Antrag online stellen, dazu Unterlagen digital hochladen und sich Schritt für Schritt durch das Verfahren führen lassen. Neben den Erstanträgen auf Wohngeld können Sie über den Online-Dienst auch Weiterleistungs- und Erhöhungsanträge digital an uns senden. So können Sie Wohngeld bequem von zu Hause aus beantragen.