Wohngeld
Wohngeld
Textblöcke ein-/ausklappen- Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten.
- Er wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate bewilligt werden.
- Danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig, der bis spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist.
- Die Leistung kann als Miet- oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) gewährt werden.
- Voraussetzung sind: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht.
- Ob Sie Wohngeld erhalten, hängt von den drei folgenden Faktoren ab:
Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
Höhe des Gesamteinkommen und
Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastungen. - Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden.
Leistungsbeschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
An wen muss ich mich wenden?
Allgemeiner Kontakt zur Wohngeldbehörde:
Telefon: 03346/850-6567 oder 03346/850-6530
Zuständige Sachbearbeiter*innen:
Buchstabe (Nachname): K
Telefon: 03346/850-6531
Buchstabe (Nachname): A, C, P, R
Telefon: 03346/850-6532
Buchstabe (Nachname): H, L, O, Q
Telefon: 03346/850-6533
Buchstabe (Nachname): D, U, V, W
Telefon: 03346/850-6534
Buchstabe (Nachname): S
Telefon: 03346/850-6535
Buchstabe (Nachname): B, J, X, Z
Telefon: 03346/850-6536
Buchstabe (Nachname): E, M, T, Y
Telefon: 03346/850-6537
Buchstabe (Nachname): F, G, I, N
Telefon: 03346/850-6538
Zuständige Stelle
Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Für die Bewohner der Stadt Strausberg ist die Stadtverwaltung Strausberg zuständig.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem vollständig ausgefülltes Antragsformular beziehungsweise Weiterleistungsantrag müssen folgende Unterlagen (als Kopie) beigelegt werden:
- Negativbescheinigung der Wohngeldbehörde des vorherigen Wohnortes (bei erstmaliger Beantragung im Landkreis Märkisch-Oderland)
- Meldenachweis vom Einwohnermeldeamt oder Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) für alle Haushaltsmitglieder
- ggf. Betreuerausweis/ Vollmacht/ Gerichtsbeschluss.
Zum Nachweis der Wohnkosten oder der Belastung müssen folgende Unterlagen vorlegen werden, soweit sie zutreffend sind:
Für das Mietverhältnis:
- vollständiger und unterschriebener Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen, ggfs. letzte Mietanpassung/Mietänderungsschreiben/Betriebskostenabrechnung
- vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung und Nachweise über die letzten 3 Mietzahlungen anhand von Kopien der Kontoauszüge
- Nachweis über Zahlungen an Dritte (z. B. Kabel-, Wasser/Abwasser- und Müllgebühren)
Bitte legen Sie Zahlnachweise für die letzten 3 Monate und auch die zugehörigen Rechnungen/ Bescheide der Anbieter vor.
Für Eigentümer eines Eigenheimes / einer Eigentumswohnung:
- Eigentumsnachweis (Kopie vom Grundbuchauszug oder Kaufvertrag)
- Wohnflächenberechnung (Formular der Wohngeldbehörde)
- Grundsteuerbescheid + Nachweise über die Zahlung anhand von Kopien der Kontoauszüge
- aktueller Zahlungsnachweis für Kredittilgung inklusive aktuellem Kontoauszug
Belege durch Kopien der Darlehensverträge und Tilgungspläne sowie Nachweise zum Verwendungszweck (Rechnungskopien) und Nachweise über die Rückzahlungen der letzten drei Monate anhand von Kopien der Kontoauszüge. - Fremdmittelbescheinigung (Formular der Wohngeldbehörde)
- Nachweis über abgeschlossene Bausparverträge oder Lebensversicherungen, wenn sie zur Tilgung eines Darlehens vorgesehen sind.
Zum Einkommen:
Bitte geben Sie alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden so unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind.
Folgende Nachweise sind erforderlich (soweit zutreffend):
Bei Rentnern:
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- Rentenbescheid/ verbindliche Bescheinigung über Grundrentenzeiten (33 Jahre an Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen)
- Bescheid über Rentenzuschlag (bei einer Erwerbsminderungsrente oder Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Rentenbezug zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 begonnen hat)
Bei Arbeitnehmern:
- Arbeitsvertrag
- Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate (Formular der Wohngeldbehörde)
- letzte Lohn-/ Gehaltsabrechnung
Bei Selbstständigen:
- Gewerbeanmeldung
- letzter Einkommenssteuerbescheid
- aktuelle Einnahme-Überschussrechnung/ BWA
- Prognoseerklärung über das zu erwartende Einkommen (Formular der
Wohngeldbehörde)
Bei Auszubildenden oder Studierenden:
- Ausbildungsvertrag oder Studienbescheinigung
- bei Ausbildungsvergütung oder Nebenjobs: Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate
- letzte Lohn-/ Gehaltsabrechnung
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums
- ggfs. Bescheide über BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Bei Einkommensersatzleistungen:
- Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Krankengeld- oder Übergangsgeldbescheid
- Bescheid über Arbeitslosengeld I
- über andere Leistungen des Sozialamtes: Bescheid über Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe
- Nachweis über Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
- Elterngeldbescheid
- Kindergeldbescheid
Bei sonstigen Einkünften:
- Nachweis über Einnahmen aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen
(Kopie Sparbuch, Jahreskontoauszug o. Ä.) - Nachweis über Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung (Kopien der Verträge + aktueller Einkommenssteuerbescheid)
- Nachweis über Vermögen (Sparkonten, Sparbücher, Fonds usw. mit aktuellem Stand)
- Nachweis über empfangene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge der letzten drei Monate, Bescheid über Unterhaltsvorschuss, Titel oder Unterhaltsvereinbarung)
Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
Absetzungen:
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (über 1.000,00 €) anhand des Einkommenssteuerbescheides
- Nachweis über die Entrichtung von Beiträgen zu Kranken-, Lebens- und Rentenversicherungen (Festsetzung der Beitragshöhe + Zahlnachweise für die letzten drei Monate)
- Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen (Titel oder Unterhaltsvereinbarungen + Zahlnachweise für die letzten drei Monate)
Bei Kindern im Haushalt:
- Geburtsurkunde(n)
- Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft/ Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht
- Kindergeldbescheid + Nachweis über den Erhalt des Kindergeldes (Kontoauszug)
- Nachweis Bescheid über Kinderzuschlag
- Nachweis über Art und Höhe erhaltener Unterhaltsleistungen (Titel oder Unterhaltsvereinbarungen, Unterhaltsvorschussbescheid o. Ä.)
Der Erhalt der Unterhaltszahlungen ist für die letzten drei Monate anhand von Kopien der Kontoauszüge nachzuweisen. Bei Unterhaltsvorschuss genügt der Nachweis für einen Monat. - Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren
- Nachweis über Kinderbetreuungskosten z. B. Kita, Hort (durch Bescheid und Zahlungsnachweise für die letzten drei Monate)
Bei Pflegebedürftigkeit und/ oder Schwerbehinderung:
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit in Form des Bescheides der Pflegekasse
- Nachweis über Schwerbehinderung in Form eines Schwerbehindertenausweises
Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger:
- Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung
Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten:
- Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Amt/Fachbereich
Sozialamt
Hinweise / Besonderheiten
Aufgrund des seit dem 01.01.2023 stark gestiegenen Arbeitsaufkommens und hoher Informationsbedarfe verlängert sich die Bearbeitungszeit aller Wohngeldangelegenheiten erheblich.
Aufgrund des sehr hohen Arbeitsaufkommens und anhaltender personeller Engpässe können i.d.R. keine Sachstandsanfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags beantwortet werden. Bitte sehen Sie aus diesem Grund von telefonischen und per E-Mail gestellten Sachstandsanfragen ab. Alle Anliegen werden chronologisch bearbeitet.