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Denkmalschutz - Bescheinigung zur Steuerbegünstigung


Diese Dienstleistung befindet sich aktuell im Aufbau.

Nicht jede Sicherungs- und Sanierungsmaßnahme an Denkmalen kann durch direkte Förderung finanziell unterstützt werden. Doch sieht das Einkommensteuergesetz (EStG, §§ 7i, 10 f, 10 g und 11 b) die Möglichkeit einer Entlastung der Eigentümer vor, wenn die Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich sind.

Um Kosten steuerlich absetzen zu können, benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde. Voraussetzung dafür ist u. a., dass die Maßnahmen vor und während der Durchführung mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und dokumentiert werden.

  • Das Denkmal muss in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen sein.
  • Die Maßnahmen dienen dem Erhalt des Denkmals.
  • Es erfolgte eine Abstimmung der Baumaßnahmen im Voraus mit der Unteren Denkmalschutzbehörde.
  • Es liegt eine denkmalrechtlichen Erlaubniss vor.
  • Für vorläufige Bescheinigungen: genaue Angaben der geplanten Maßnahmen
  • Bei Vertretung: Vollmacht

  • Antragsformular
    • Aufstellung der Rechnungen
    • Originalrechnungen
    • ggf. Zuwendungsbescheid
    • Denkmalrechtliche Erlaubnis (Az.:_________________ vom: __________________)
    • Abstimmungsprotokoll mit der Unteren Denkmalschutzbehörde vom: ____________
    • Pläne Bestand
    • Pläne mit Eintragung der Maßnahme

Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig (2. VO zur Änderung der Gebührenordnung des Min. für Wissenschaft, Forschung und Kultur – GVBl. II Nr. 58)

  • Bescheinigungsfähige Aufwendungen bis 30.000 € - Festgebühr 57 €
  • über 30.000 € - 0,2 % der bescheinigten Summe