Schülerbeförderung
Schülerbeförderung
Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Sie sorgen –wenn erforderlich – für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten.
Leistungsbeschreibung
Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Die individuellen Ansprüche von Schüler/innen auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes.
Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo der/die Schüler/in wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet.
Verfahrensablauf
- Leistungen erhalten Sie auf Antrag.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch bei einer Antragstellung.
- Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag (nur bei Postweg) und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
- Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post /über das Serviceportal an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
- Sollten weitere Unterlagen notwendig sein, erhalten Sie dazu eine schriftliche Information.
- Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie schriftlich Bescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständigkeit der Sachbearbeiter/innen:
Schülerspezialverkehr und Widersprüche Telefon: 03346 850-6811
Schülerbeförderung allgemein Telefon: 03346 850-6812
Schülerbeförderung allgemein Telefon: 03346 850-6814
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Voraussetzungen
- Mindestentfernung zur Schule:
- 1. - 6. Jahrgangsstufe mindestens 2 km
- 7. - 10. Jahrgangsstufe mindestens 3,5 km
- Sekundarstufe II mindestens 5 km
Der Schulweg ist dabei der kürzeste verkehrsübliche Fußweg. Er beginnt an der Gebäudeeingangstür des Wohnhauses des/der Schülers/in und endet am nächstliegenden Eingang der Schulgrundstücks der Schule, unabhängig davon, auf welche Weise der Schulweg tatsächlich zurückgelegt wird. Bei der Unterbringung in einem Internat/Wohnheim tritt dieses an die Stelle der Wohnung.
- Voraussetzungen für Schülerspezialverkehr:
- es liegt eine Behinderung/Beeinträchtigung des/der Schüler/in vor
- Öffentliche Verkehrsmittel stehen nicht zur Verfügung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular und (wenn nicht bereits auf dem Antrag von der Schule bestätigt)
- ggf. Nachweis über den Schulbesuch (Kopie Schulbescheinigung oder Kopie des Aufnahmebescheides)
sowie - bei einer Behinderung/Beeinträchtigung: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest
- bei Nutzung eines Privatfahrzeugs durch den/die Schüler/in: eine Kopie seines/ihres Führerscheines
- für Schüler/innen an beruflichen Schulen: eine Kopie des Turnusplanes, ggf. Kopie des Praktikumsvertrages, ggf. Kopie des Ausbildungsvertrages (im dualen System)
- bei Schülerbetriebspraktikum/Praxislernen: Kopie des Praktikumsvertrages
Welche Fristen muss ich beachten?
30.11.
Abrechnungen der Schülerfahrtkosten für das abgelaufene Schuljahr sind nur bis zum 30.11. des Kalenderjahres möglich. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Abrechnungsunterlagen beim Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamt des Landkreises. Originalfahrscheine sind in zeitlicher Reihenfolge aufzukleben.
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit der Entscheidung des Bereiches Schülerbeförderung nicht einverstanden sein, habe Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich.
Anträge / Formulare
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses Schülerbeförderung
- Zuschussantrag Schülerbetriebspraktikum / Praxislernen
- Antrag auf Schülerspezialverkehr
- Abrechnungsformular Schülerbeförderung
Was sollte ich noch wissen?
- Ab wann werden Leistungen der Schülerbeförderung übernommen?
Die Leistungen nach der Schülerbeförderungssatzung werden frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Maßgebend ist das Datum des Antragseinganges beim Landkreis. Eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.
- Wann ist ein Antrag auf Schülerbeförderung zu stellen?
Eine Beantragung ist grundsätzlich erforderlich- zu Beginn des Besuches der Jahrgangsstufe 1
- zu Beginn des Besuches der Jahrgangsstufe 7
- zu Beginn des Besuches der Sekundarstufe II
- bei Wohnungs- oder Schulwechsel
- bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe
- vor Beginn des Praktikums, das im Rahmen der vollzeitschulischen Ausbildung an beruflichen Schulen durchgeführt wird
- wenn der/die Schüler/in erstmals ein Privatfahrzeug (Pkw, Motorrad, Moped, Fahrrad) nutzen will
- wenn der/die Schüler/in erstmals am Schülerspezialverkehr teilnehmen will
- für jedes folgende Schuljahr, wenn der erteilte Bescheid auf die Dauer eines Schuljahres befristet ist.
- Wie hoch ist der Zuschuss bei Nutzung eines Privatfahrzeugs (PKW / Moped / Motorrad / Fahrrad)?
1. Sofern ein Anspruch auf Zuschuss im ÖPNV besteht, kann er in dieser Höhe auch dann ausgezahlt werden, wenn der/die Schüler/in oder Auszubildende/r gleichwohl mit einem Privatfahrzeug fährt
oder
2. Soweit der Landkreis der Nutzung eines Privatfahrzeuges für die Zurücklegung des Schulweges zugestimmt hat, wird der Zuschuss für eine Hin- und Rückfahrt pro Schultag bzw. bei Unterbringung im Wohnheim für eine wöchentliche Hin- und Rückfahrt gewährt. Der Berechnung der notwendigen Schülerfahrtkosten werden pro Kilometer der Entfernung- bei der Benutzung eigener Kraftfahrzeuge 0,10 €
- bei der Nutzung eines Fahrrades 0,07 €
zu Grunde gelegt.
Eine Bezuschussung als Mitfahrer erfolgt nach dieser Satzung nicht. Dies gilt auch, wenn Eltern mehr als ein Kind zum gleichen Schulort befördern.
Bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs ist für die Abrechnung des Zuschusses ein Bestätigungsvermerk der Schule über die schultägliche Anwesenheit im Abrechnungszeitraum erforderlich.
Hinweise / Besonderheiten
Bei der Beantragung ist zu beachten:
- Informationen zum Lichtbild erhalten die Antragsteller mit dem Bescheid.
- Lichtbilder, die beim Landkreis eingehen, werden unbearbeitet an den Antragsteller zurückgesandt.
Bei Verlust des Schülerfahrausweises:
- Bei Verlust oder Beschädigung des Schülerfahrausweises wenden Sie sich direkt an das im Bescheid genannte Verkehrsunternehmen. Gegen eine Gebühr wird ein Ersatzschülerfahrausweis ausgestellt.
Besonderheiten bei Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums/Praxislernens:
- Die Beantragung ist rechtzeitig vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums oder des Praxislernens vorzunehmen.
- Vom Antragsteller ist zu überprüfen, ob der durch den Landkreis bereitgestellte Schülerfahrausweis auch für die Fahrten zum Praktikumsbetrieb/Praxislernen nutzbar ist. Eine erneute Antragstellung ist dann nicht erforderlich.
- Die Entfernung muss auch hier mindestens 3,5 km betragen.
Abrechnung der Schülerfahrtkosten:
- Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nur gegen Vorlage der Originalfahrscheine oder der Zahlungsbelege (sofern keine Originalfahrscheine vorhanden sind z. B. bei einem ABO oder Fahrdiensten). Es sind die für die Abrechnung vorgesehenen Formulare zu verwenden.
Alle Veränderungen der Bewilligungsvoraussetzungen sind dem Träger der Schülerbeförderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es werden nur vollständig ausgefüllte und mit allen Unterlagen versehene Anträge bearbeitet. Unterlagen sind in Kopie einzureichen.
Weitere Ansprechpartner außerhalb des Schulverwaltungsamtes:
- Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG): 03334 52-259
- Märkisch-Oderland Bus GmbH (mobus): 03341 44949-21 oder -14
- Strausberger Eisenbahn GmbH: 03341 345-150
- Auskünfte zum Tarif des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg erhalten Sie unter den o. g. Telefonnummern sowie im Internet unter www.vbb.de.