Schulbuchbefreiung - Befreiung von der Zuzahlung zu den Schulbüchern
Schulbuchbefreiung - Befreiung von der Zuzahlung zu den Schulbüchern
Die Leistung umfasst die Befreiung von der Zuzahlung für Schulbücher für Schülerinnen und Schüler, die an öffentlichen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Schulverwaltungsamtes eingeschrieben sind. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Familien Zugang zu den notwendigen Lehrmaterialien haben.
Leistungsbeschreibung
Die Leistung umfasst die Befreiung von der Zuzahlung für Schulbücher für Schülerinnen und Schüler, die an öffentlichen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Schulverwaltungsamtes eingeschrieben sind. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Familien Zugang zu den notwendigen Lehrmaterialien haben.
Voraussetzungen
1. Empfänger einer der folgenden Sozialleistungen:
- Bürgergeld für Arbeitssuchende (SGB II vom JobCenter)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (von der Ausländerbehörde)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII vom Sozialamt)
2. Der Antrag auf Erlass des Eigenanteils für Schulbücher kann beim Landkreis Märkisch-Oderland nur für Einrichtungen in Trägerschaft des Landkreises Märkisch-Oderland gestellt werden.
Das sind folgende Schulen:
- Gymnasien:
- Theodor-Fontane-Gymnasium Strausberg,
- Bertolt-Brecht-Gymnasium Bad Freienwalde,
- Einstein-Gymnasium Neuenhagen,
- Friedrich-Anton von Heinitz Gymnasium Rüdersdorf,
- Gymnasium auf den Seelower Höhen Seelow
- Gymnasium Strausberg II in Altlandsberg
- Förderschulen:
- Clara-Zetkin-Schule Strausberg,
- Kleeblattschule Seelow,
- Albert-Schweitzer-Schule Bad Freienwalde,
- Schule am Tornowsee Pritzhagen,
- Schule am Wald Worin,
- Schule am Amselsteg Neuenhagen (ab Februar 2025 "Schule am Storchenturm Altlandsberg")
- Weitere:
- Volkshochschule Märkisch-Oderland (nur für den 2. Bildungsweg)
- Oberstufenzentrum Märkisch-Oderland
Sollte die Schule Ihres Kindes hier nicht aufgeführt sein, können Sie den Antrag nicht hier stellen. Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Träger.
Diesen finden Sie unter folgendem Link: https://schulen.brandenburg.de/
3. Wenn Sie
- mind. 3 schulpflichtige Kinder haben und
- über den von Ihnen zu übernehmenden Eigenanteil kommen,
können Sie einen Antrag auf Befreiung der Zuzahlung für Schulbücher beantragen, auch wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten. In diesem Falle werden von allen Kindern die Schulbescheinigungen benötigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schulbescheinigung(en)
- gültiger Sozialhilfenachweis vom August des aktuellen Kalenderjahres
- Rechnungen / Quittungen
- Bücherzettel der Schule (Bestätigung der Schule zur Beschaffung pflichtiger Bücher)
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine rückwirkende Antragsstellung für vergangene Schuljahre ist nicht möglich.
Anträge / Formulare
Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung zu den Schulbüchern
Was sollte ich noch wissen?
Sie finden hier: Informationen zur Datenerhebung nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Das System der Lernmittelfreiheit ist eine Kombination aus kostenfreier Ausleihe (finanziert von den kommunalen Schulträgern) und dem Erwerb von Eigentum durch die Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern. Durch die Lernmittelverordnung sind für die Schulträger Mindestbeiträge festgelegt, die sie den Schulen zur eigenverantwortlichen Entscheidung über den Kauf von Kernmitteln bereitstellen müssen. Diese Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schülern kostenfrei ausgeliehen. Gleichzeitig legt die Lernmittelverordnung jährlich zu leistende Eigenanteile der Eltern fest, für die sie Schulbücher kaufen müssen. Welche das konkret sind, legt die Konferenz der Lehrkräfte fest.
Bestimmte Lernmittel sind von der Lernmittelfreiheit ausgenommen, z.B. Lernmittel an beruflichen Schulen, die auch der Berufsausübung dienen und Lernmittel, die sich bei einmaliger Benutzung verbrauchen und deshalb für die Ausleihe nicht geeignet sind, wie Arbeitshefte und Arbeitsblätter. Diese sind durch die Eltern zusätzlich zu den im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Schulbüchern zu kaufen. Die Schulen sollen den Gebrauch von Arbeitsheften und Arbeitsblättern auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Das schließt die Verwendung entsprechender Fotokopien ein. Gesetzlich ist es zulässig, Fotokopien urheberrechtlich geschützter Druckvorlagen in Klassenstärke herzustellen, wenn die Vervielfältigung sich auf kleine Teile der Vorlage beschränkt und dies ausschließlich zu Unterrichtszwecken geschieht.
Eltern oder volljährige Schüler(innen) haben ein Teil der Schulbuchkosten selbst zu tragen. Die Höhe des Eigenanteils finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS).
Hinweise / Besonderheiten
Wenn Sie mind. 3 schulpflichtige Kinder haben und über den von Ihnen zu übernehmenden Eigenanteil kommen, können Sie einen Antrag auf Befreiung der Zuzahlung für Schulbücher beantragen, auch wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten. In diesem Falle werden von allen Kindern die Schulbescheinigungen benötigt.