BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

BuT - Antrag auf Leistung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket


Durch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) sollen Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt werden.

Leistungsbeschreibung

Ziel des Bildungs- und Teilhabepaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
  
Bei berechtigten Personen unter 18 Jahren:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu einer Höhe von maximal 15,00 Euro/Monat gefördert.

Bei berechtigten Personen unter 25 Jahren:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit derzeit EUR 130,00 für das erste und EUR 65,00 für das zweite Schulhalbjahr gefördert (jährliche Anpassung). Mit diesem Zuschuss können Sie angemessene Ausstattung für das Schulkind, wie zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Hefte, Füller… erwerben.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen,. (maximal 20 Euro je Unterrichtsstunde), kann zukünftig auch dann genutzt werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten übernommen, die tatsächlich entstehen (ausgenommen Taschengeld).
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten übernommen, die tatsächlich entstehen (ausgenommen Taschengeld, Kosten für Reisepass…).
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden in voller Höhe gezahlt. 

  • Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch bei einer Antragstellung.
  • Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag (nur bei Postweg) und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
  • Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post /über das Serviceportal an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
  • Sollten weitere Unterlagen notwendig sein, erhalten Sie dazu eine schriftliche Information.
  • Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und für welche Angebote Ihr Kind eine Förderung in welcher Höhe erhalten kann.

Zuständigkeiten der Sachbearbeiter/innen:

Anfangsbuchstabe            Telefonnummer der    
des Nachnames:               Sachbearbeiter/in:

A – F                                 03346 - 850 6836 
G – J, V – Z                      03346 - 850 6834
K – N                                03346 - 850 6837
O – U                                03346 - 850 6835

 

Wenn Ihre Familie Bürgergeld beziehungsweise Kinderzuschlag (KiZ), Wohngeld, Leistungen nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, können Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen, wenn Ihr Kind …

  • jünger als 25 Jahre ist /18 Jahre bei sozialer und kultureller Teilhabe,
  • eine Kindertagesstätte (Kita) oder eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und
  • keine Ausbildungsvergütung erhält.

  • Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch aktuellen Bescheid über:
    -    Kinderzuschlag
    -    Wohngeld
    -    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    -    Leistungen nach dem SGB II
    -    Leistungen nach dem SGB XII
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Sollten Sie mit der Entscheidung der BuT-Stelle nicht einverstanden sein, habe Sie die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich.


hier finden Sie: Informationen zur Datenerhebung nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Stellen Sie die Anträge auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket rechtzeitig vor der Übernahme der Kosten, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.
Reichen Sie die notwendigen Unterlagen möglichst vollständig ein, um eine zügige Bearbeitung des Antrages zu unterstützen. Sollten dennoch weitere Unterlagen benötigt werden, erhalten Sie von der BuT-Stelle unaufgefordert eine Information, welche Unterlagen noch beizubringen sind.

Fachbereich II
Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamt