Bestattungskostenhilfe
Bestattungskostenhilfe
Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung
Bei einem Todesfall sind bestimmte Personen dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Hierzu gehören z.B.:
- vertraglich verpflichtete Personen,
- Erben,
- Unterhaltspflichtige,
- nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen.
Eine zur Bestattung verpflichtete Person kann die Übernahme der Bestattungskosten beantragen, wenn:
- weder Nachlass noch andere Auszahlungen, z.B. durch Sterbegeldversicherung, für die Bestattung ausreichen,
- die Person die Kosten nicht selbst tragen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist und
- die Kosten für die Bestattung angemessen sind.
- Einkommen und Vermögen der zur Bestattung verpflichteten Person werden bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt
- Zuständig für die Bearbeitung ist der Sozialhilfeträger, der für die/den Verstorbene/n bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen der Sozialhilfeträger am Sterbeort (nicht Wohnort).
Leistungsbeschreibung
Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken. Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:
- vertraglich verpflichtete Personen,
- Erben,
- Unterhaltspflichtige,
- nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen.
Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen. Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten für ein Begräbnis ortsüblicher, einfacher, aber würdiger Art einschließlich aller öffentlich-rechtlichen Gebühren. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für die Überführung, Kühlgebühren, den Sarg, das Krematorium, die Urne und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.
Verfahrensablauf
- Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
- Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an den zuständigen Sozialhilfeträger senden oder persönlich abgeben.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis Märkisch-Oderland
Sozialamt
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Tel. 03346 850 - 6515
Fax. 03346 850 - 6509
Email sozialamt@landkreismol.de
Zuständige Stelle
Landkreis Märkisch-Oderland
Sozialamt
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Tel. 03346 850 - 6515
Fax. 03346 850 - 6509
Email sozialamt@landkreismol.de
Voraussetzungen
- Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
- Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
- Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist Ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einzureichende Nachweise des/der Verstorbenen
- Sterbeurkunde in Kopie,
- Aufstellung über mögliche Erben und Familienangehörige der/des Verstorbenen (Erben, Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft)
Wenn Sie Erbe geworden sind, sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
Kontoauszug mit Kontostand vom Sterbetag bzw. vollständiger, lückenloser Kontoauszug über das Sterbedatum,
Sparbücher,
Geldanlagen,
Wohneigentum,
Versicherungssumme von Lebensversicherungen,
Zeitwert des Kraftfahrzeuges,
Bausparguthaben,
sonstige Vermögenswerte, - Testament/Erbvertrag (wenn vorhanden)
Einzureichende Nachweise des Antragstellers und des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner:
- Erbschein oder Erbausschlagung von allen möglichen Erben und Angehörigen
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens ab Fälligkeit der Forderung/Rechnung;
Bei Änderungen des Einkommens nach Antragsstellung sind diese unaufgefordert anzugeben und in geeigneter Weise nachzuweisen. - Nachweise über Vermögensverhältnisse:
lückenlose Girokontoauszüge ab Fälligkeit der Forderung/Rechnung
Sparbücher,
Geldanlagen,
Wohneigentum,
Versicherungssumme von Lebensversicherungen,
Zeitwert des Kraftfahrzeugs,
Bausparguthaben,
sonstige Vermögenswerte,
Witwenrentenvorschuss- und Witwenrentenbescheid - Nachweise (Kopien) der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- Rechnungen der Beisetzung
Rechtsbehelf
-
Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
-
Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Amt/Fachbereich
Sozialamt
Fachdienst Sicherung des Lebensunterhalts