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Kinderschutz - Meldung zur Kindeswohlgefährdung


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Leistungsbeschreibung

Von einer Kindeswohlgefährdung wird dann gesprochen, wenn ein Kind, ein Jugendlicher oder eine Jugendliche durch

•    körperliche oder seelische Misshandlung,
•    durch Vernachlässigung, die körperlicher, seelischer oder geistiger Art sein kann, oder
•    durch sexuelle Gewalt

in seinem bzw. ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohlergehen gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Die Meldung basiert auf § 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), der die Verpflichtung zur Meldung bei Kindeswohlgefährdung regelt. Fachkräfte sind gesetzlich verpflichtet, Hinweise auf eine Gefährdung unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten, um das Kindeswohl zu schützen.

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sollte stets das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Frühzeitige Interventionen können schwerwiegende Folgen für das Kind verhindern. Es ist wichtig, vertraulich und sensibel mit den Betroffenen umzugehen. Fachkräfte sollten regelmäßig Fortbildungen besuchen, um Anzeichen frühzeitig zu erkennen und richtig zu handeln.

Broschüre Inobhutnahme in der Kinder- und Jugendhilfe (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport)

Frühzeitige Meldungen können schwerwiegende Folgen für das Kind verhindern. Die Meldung sollte so konkret und detailliert wie möglich erfolgen, um eine schnelle und gezielte Intervention zu ermöglichen. Bei Unsicherheiten ist eine Beratung durch Fachstellen oder den Fachdienst für Kinderschutz empfehlenswert. Die Vertraulichkeit und der Datenschutz sind bei der Weitergabe der Informationen stets zu wahren.