BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Kinderschutz - Meldung bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung


Sie sorgen sich um das Wohl eines jungen Menschen? Mit dem Online-Meldebogen können Bürgerinnen und Bürger sowie Fachkräfte Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt übermitteln.

Leistungsbeschreibung

Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn junge Menschen durch

•    körperliche oder seelische Misshandlung,
•    die körperlicher, seelischer oder geistiger Art sein kann und/oder
•    sexuelle Gewalt

erheblich gefährdet sind bzw. Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten ist fortbesteht.

Grundlage der Bearbeitung ist der § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), dieser regelt den staatlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und er verpflichtet das Jugendamt und Fachkräfte zum Handeln.

1. Online-Meldebogen ausfüllen.
2. Meldung wird an das Jugendamt übermittelt.
3. Fachliche Prüfung.
4. Erforderliche Maßnahmen werden eingeleitet
5. Fachkräfte nach § 4 KKG erhalten eine schriftliche Rückmeldung durch das Jugendamt

Jugendamt des Landkreises Märkisch-Oderland

Keine. 
Hilfreich sind möglichst konkrete Angaben zum Kind, den Sorgeberechtigten und zur beobachteten Situation.

Keine. 
Bei einer akuten Gefahr für Leib und Leben ist unverzüglich die Polizei (110) oder der Rettungsdienst (112) zu verständigen. Diese kontaktieren außerhalb der Dienstzeiten die Rufbereitschaft des Jugendamtes.

Mögliche Anlagen zur Bearbeitung eines Kinderschutzverfahrens nach § 8a Abs. 4 & 5 SGB VIII für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe

  • Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
  • Dokumentation über wahrgenommene Anhaltspunkte
  • Fallberatung zur Risikoeinschätzung
  • Kontaktinformationen ieFk des Landkreises
  • Vereinbarung/ Schutzplan zum Schutz des jungen Menschen
  • Übersicht niederschwellige Angebote (folgt)
  • Checkliste KWG Start gGmbH

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sollte stets das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Frühzeitige Interventionen können schwerwiegende Folgen für das Kind verhindern. Es ist wichtig, vertraulich und sensibel mit den Betroffenen umzugehen.

Fachkräfte sollten regelmäßig Fortbildungen besuchen, um Gefährdungsanzeichen frühzeitig zu erkennen und angemessen handeln zu können.

Broschüre Inobhutnahme in der Kinder- und Jugendhilfe (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport)

Die Online-Meldung ersetzt keine Notfallmeldung.

Die Meldung sollte so konkret und detailliert wie möglich erfolgen, um eine schnelle und gezielte Intervention zu ermöglichen. Bei Unsicherheiten ist eine Beratung durch Fachberater_Innen der insoweit erfahrenen Fachkräfte im Kinderschutz (ieFk) des Landkreises empfehlenswert. 

Fachkräfte die nach § 8a Abs.4 und 5 SGB VIII Kenntnis von gewichtigen Anhaltspunkten erlangen sind verpflichtet ein eigenes Kinderschutzverfahren zu eröffnen und eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz hinzuzuziehen. 

Die Vertraulichkeit und der Datenschutz sind bei der Weitergabe der Informationen stets zu wahren. Jede anonyme Meldung wird vertraulich behandelt. Rückmeldungen über den weiteren Verfahrensverlauf dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur an Fachkräfte nach § 4 KKG erfolgen.