Kindertagesbetreuung - Antrag auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung
Kindertagesbetreuung - Antrag auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung
Grundsätzlich hat jedes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.
Sollte der gesetzliche Mindestanspruch (30 Stunden in der Kita bzw. 20 Stunden in Hort) nicht ausreichend sein, können Sie längere Betreuungszeiten beantragen.
Die Betreuung findet in Kindertagesstätten, Horteinrichtungen oder Kindertagespflegestellen statt.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Betreuung außerhalb der Wohnortgemeinde in Anspruch zu nehmen. Insbesondere kann auch eine Betreuung im Land Berlin bei uns beantragt werden.
Leistungsbeschreibung
Der gesetzliche Mindestanspruch gewährleistet die Kindertagesbetreuung für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Ende der 4. Klasse (bis zum 31.07. des jeweiligen Jahres).
Eine Betreuung innerhalb der Wohnortgemeinde mit dem gesetzlichen Mindestanspruch muss nicht beantragt werden (30 Stunden pro Woche für eine Kita bzw. 20 Stunden pro Woche für den Hort).
Ein Antrag ist nur zu stellen für die Betreuung:
- von Kindern vor dem 1. Lebensjahr
- von Kindern der 5. und 6. Klasse
- außerhalb der Wohnortgemeinde
- bei einer Kindertagespflegeperson
- im Land Berlin
oder
- wenn Sie längere Betreuungszeiten als den Mindestanspruch benötigen
Bei fehlender Mitwirkung bzw. fehlenden/unvollständigen Angaben durch den Antragsteller kann gemäß § 66 SGB I der begehrte Anspruch versagt oder entzogen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreises Märkisch-Oderland
Jugendamt
Bereich Kindertagesbetreuung
E-Mail: Betreuung_kita@landkreismol.de
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem örtlichen Träger, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzungen
Eine Betreuung mit dem gesetzlichen Mindestanspruch muss nicht beantragt werden (30 Stunden pro Woche für eine Kita bzw. 20 Stunden pro Woche für den Hort).
Sie können längere Betreuungszeiten beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen dies erforderlich macht:
- die familiäre Situation (insbesondere die Erwerbstätigkeit)
- die Abwesenheit wegen Erwerbssuche (z. B. Probearbeiten, Pratika etc.)
- die Aus- und Fortbildung der Eltern
- ein besonderer Erziehungsbedarf
Welche Unterlagen werden benötigt?
Reichen Sie bitte keine Originaldokumente ein!
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
- Antrag auf Feststellung des bedingten Rechtsanspruchs
- aktuelle Arbeitszeitnachweise, unterschrieben und abgestempelt vom Arbeitgeber (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. zum Zeitpunkt des Betreuungsbeginns)
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (bei einem Erstantrag)
- Kopie der Ummeldebescheinigung, wenn bei Antragstellung ein Umzug innerhalb des Landkreises und von außerhalb in den Landkreis erfolgen soll/erfolgt ist
Die Unterlagen können Sie gerne per Post oder per E-Mail (als PDF-Datei im Anhang) einreichen.
Bei Änderungen der Erwerbstätigkeit (Wechsel des Arbeitgebers, Stundenerhöhung/-reduzierung, Kündigung, etc.) oder der familiären Situation, insbesondere bei Geburt eines Geschwisterkindes während des Bewilligungszeitraumes sind dem Jugendamt gemäß § 60 SGB I unverzüglich mitzuteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung Ihres Antrages werden keine Gebühren erhoben.
Bei einer Betreuung in einer Kita/in einem Hort kann der Einrichtungsträger von den Personensorgeberechtigten gemäß § 17 KitaG Elternbeiträge und das Essengeld erheben. Erfolgt die Betreuung in der Kindertagespflege oder im Land Berlin, so ist der Landkreis Märkisch-Oderland zur Erhebung eines Kostenbeitrages berechtigt.
Für nähere Informationen zur Höhe des Kostenbeitrages wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist frühestens 3 Monate vor Betreuungsbeginn einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt innerhalb von 4 bis 6 Wochen. In der Sommerzeit (Juni-August) ist ein erhöhtes Arbeitsaufkommen, wodurch sich die Bearbeitungsdauer auf über 6 Wochen verlängern kann.
Von Anfragen zum Bearbeitungsstand bitten wir abzusehen.
Rechtsbehelf
Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 VwGO
Amt/Fachbereich
Jugendamt
Hinweise / Besonderheiten
Bei Änderungen der Erwerbstätigkeit (Wechsel des Arbeitgebers, Stundenerhöhung/-reduzierung, Kündigung, etc.) oder der familiären Situation, insbesondere die Geburt eines Geschwisterkinds, während des Bewilligungszeitraumes sind dem Jugendamt gemäß § 60 SGB I unverzüglich mitzuteilen.