Liegenschaftsvermessung - Vermessung von Grundstücken und Gebäuden
Liegenschaftsvermessung - Vermessung von Grundstücken und Gebäuden
Es können folgende Vermessungen beauftragt werden:
- Teilungsvermessung/ Sonderung
- Grenzvermessung
- Gebäudeabsteckung
- Bescheinigung nach § 72 (9) Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Gebäudeeinmessung nach § 23 (2) Brandenburgisches Geoinformations- und Vermessungsgesetz (BbgGeoVermG)
- Amtlicher Lageplan
- Projekteintragung
- Infrastrukturanlagen
- Sonstige Vermessungsleistungen
Leistungsbeschreibung
Teilungsvermessung/ Sonderung
Bei einer Teilungsvermessung oder Sonderung wird ein bestehendes Flurstück in mehrere rechtlich eigenständige Flurstücke aufgeteilt. Dies erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Katasterbehörde des Landkreises oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Die neuen Flurstücksgrenzen werden nach den Vorgaben des Antragsstellers in die bereits bestehenden Flurstücksgrenzen eingefügt und mit entsprechenden Grenzzeichen in der Örtlichkeit sichtbar gemacht.
Dabei erfolgt entweder eine Teilungsvermessung, bei der Vermessungsarbeiten vor Ort durchgeführt werden, oder eine Sonderung, bei der unter bestimmten Voraussetzungen die neuen Grenzen ohne örtliche Vermessung festgelegt werden. Zur Klärung, welches Verfahren im Einzelfall anzuwenden ist, empfiehlt sich eine Beratung bei der zuständigen Vermessungsstelle.
Grenzvermessung
Bei Unklarheiten über den Grenzverlauf werden die Flurstücksgrenzen auf Grundlage des maßgeblichen Liegenschaftskatasternachweises mit Hilfe örtlicher Vermessungsarbeiten untersucht und ermittelt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den Beteiligten in einem Grenztermin bekanntgegeben.
Gebäudeabsteckung
Die Gebäudeabsteckung ist die lage- und höhenmäßige Übertragung eines geplanten Bauvorhabens in die Örtlichkeit. Dabei werden die Gebäudeachsen sowie die Eckpunkte unter Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Grenzabstände auf ein Schnurgerüst übertragen. Es kann eine jeweils eine Grob- oder Feinabsteckung durchgeführt werden.
Bescheinigung nach § 72 (9) BbgBO
Die Einmessungsbescheinigung nach § 72 Abs. 9 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bestätigt, dass das errichtete Gebäude in Grundfläche und Höhenlage mit der erteilten Baugenehmigung übereinstimmt. Diese ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Einmessung muss der Grundriss des Gebäudes vor Ort deutlich erkennbar sein. Bei unterkellerten Gebäuden muss dabei die Kellersohle und bei Gebäuden ohne Keller die Bodenplatte fertiggestellt worden sein.
Gebäudeeinmessung nach § 23 (2) BbgGeoVermG
Gemäß § 23 Abs. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) ist jeder Eigentümer bzw. Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes verpflichtet, ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude durch das Kataster- und Vermessungsamt oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen.
Die Gebäudeeinmessung dabei unabhängig von der Einmessungsbescheinigung nach § 72 Abs. 9 BbgBO zu betrachten.
Amtlicher Lageplan
Der Amtliche Lageplan ist die Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens und bildet die Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Dabei werden sämtliche Gegebenheiten des Grundstücks, sogenannte Tatbestände an Grund und Boden, vor Baubeginn durch vermessungstechnische Verfahren erfasst und im Lageplan Maßstab 1:200 dargestellt.
Der Amtliche Lageplan ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen und ermöglicht einen Gesamtüberblick über das geplante Bauvorhaben, anhand dessen die Behörde über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet.
Projekteintragung
Die Projekteintragung bezeichnet die Eintragung des geplanten Gebäudes in den bereits erstellten Amtlichen Lageplan. Grundlage hierfür sind die Bauzeichnungen und Schnitte, die vom Architekten bereitgestellt werden. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Bauantragsunterlagen und kann zusammen mit den übrigen Bauvorlagen (Bauzeichnungen, Baubeschreibung etc.) bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Infrastrukturanlagen
Im Rahmen von Infrastrukturprojekten, wie Verkehrsstraßen oder Gewässeranlagen, werden die erforderlichen Liegenschaftsvermessungen durchgeführt, die als Grundlage für Planung, Genehmigung und Realisierung dienen.
Sonstige Vermessungsleistungen
Zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen werden auch zahlreiche weitere vermessungstechnische Arbeiten angeboten, beispielsweise Volumenermittlung, Beweissicherungs- und Bauüberwachungsmessung, Höhenübertragung u. v. m..
Verfahrensablauf
Teilungsvermessung/ Sonderung
- Feststellung des bestehenden Grenzverlaufs
Die bestehenden Flurstückgrenzen werden vor Ort von einem Messtrupp untersucht, zweifelsfrei ermittelt und ggf. amtlich festgestellt. - Abmarkung der neuen Grenzen
Die neuen Flurstücksgrenzen werden nach Angaben des Antragstellers in die Örtlichkeit übertragen und mit Grenzzeichen, z.B. Grenzsteinen, dauerhaft gekennzeichnet (abgemarkt). - Grenztermin: Nach Abschluss der Vermessungsarbeiten werden alle Beteiligten zu einem Grenztermin geladen. Dabei wird das Ergebnis der Teilungsvermessung bekanntgegeben und die Beteiligten erkennen die neue Flurstücksgrenze mit ihrer Unterschrift rechtsverbindlich an.
- Übernahme ins Liegenschaftskataster: Das Vermessungsergebnis wird seitens der Katasterbehörde geprüft und in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen. Der dabei entstehende Fortführungsnachweis ist Grundlage für die notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch.
Grenzvermessung
- Grenzvermessung vor Ort: Die Flurstückgrenzen werden vor Ort von einem Messtrupp untersucht, zweifelsfrei ermittelt und ggf. amtlich festgestellt.
- Grenztermin: Nach Abschluss der Vermessungsarbeiten werden die Beteiligten zu einem Grenztermin geladen. Dabei wird das Ergebnis der Grenzvermessung bekanntgegeben und die Beteiligten erkennen die Grenzermittlung bzw. die vorgenommenen Änderungen mit ihrer Unterschrift rechtsverbindlich an.
- Übernahme ins Liegenschaftskataster: Das Vermessungsergebnis wird seitens der Katasterbehörde geprüft und in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen. Der Antragssteller bzw. Eigentümer sowie das Grundbuch erhalten eine Fortführungsmitteilung.
Gebäudeabsteckung
- Vor Baubeginn - Grobabsteckung: Vor Baubeginn wird die Baugrube mittels Holzpfähle in die Örtlichkeit sichtbar gemacht.
- Nach Baubeginn – Feinabsteckung: Ist die Baugrube ausgehoben erfolgt eine Feinabsteckung der Gebäudefluchten auf ein Schnurgerüst. Die Höhe des Schnurgerüstes entspricht dabei i.d.R. die Oberkante des Fertigfußbodens. Die Genauigkeit der Feinabsteckung ist im Millimeterbereich.
Bescheinigung nach § 72 (9) BbgBO
- Vermessungsarbeiten vor Ort: Ein Messtrupp vor Ort erfasst den Grundriss des Gebäudes lage- und höhenmäßig.
- Bescheinigung: Treten keine Abweichungen auf, wird das Bauvorhaben durch Siegel und Unterschrift offiziell bescheinigt und an die Bauaufsichtsbehörde geschickt.
Gebäudeeinmessung nach § 23 (2) BbgGeoVermG
- Vermessungsarbeiten vor Ort: Ein Messtrupp vor Ort erfasst die Eckpunkte des Gebäudes.
- Erstellung der Vermessungsschriften: Die erfasste bauliche Anlage wird in den Vermessungsschriften skizziert.
- Übernahme ins Liegenschaftskataster: Auf Grundlage der erstellten Vermessungsschriften kann die bauliche Anlage ins Liegenschaftskataster übernommen werden.
- Fortführungsmitteilung: Der Antragssteller bzw. Eigentümer sowie das Grundbuch erhalten eine Fortführungsmitteilung.
Amtlicher Lageplan
- Bestandsaufnahme vor Ort: Ein Messtrupp vor Ort erfasst das Grundstück und seine Umgebung mit allen grundstücksrelevanten Gegebenheiten.
- Erstellung des Lageplans, Beurkundung: Auf Grundlage der Bestandsaufnahme vor Ort wird der amtliche Lageplan erstellt und abschließend von der Vermessungsstelle geprüft und mit Siegel und Unterschrift versehen.
- Übergabe Bauherr: Der amtliche Lageplan wird dem Bauherrn ausgehändigt und kann als Bestandteil des Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Projekteintragung
- Projekteintragung: In dem bereits erstellten amtlichen Lageplan wird das geplante Bauvorhaben von der Vermessungsstelle geprüft und eingezeichnet.
- Übergabe an Bauherrn: Der amtliche Lageplan mit Projekteintrag wird dem Bauherrn ausgehändigt und kann als weiterer Bestandteil des Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Infrastrukturanlagen
- Der Ablauf der Liegenschaftsvermessung orientiert sich nach der Art der Infrastrukturanlage.
An wen muss ich mich wenden?
Information erhalten sie unter folgenden Kontakt.
Kataster- und Vermessungsamt
Telefon: 03346 850-7440
E-Mail: katasteramt@landkreismol.de
Voraussetzungen
Die Vermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Anträge können von Grundstückseigentümern, von Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts oder von einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Beauftragung von Vermessungen von Flurstücken werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der Grenzpunkte, der Grenzlängen und dem Bodenrichtwert sowie vom Wert und der Anzahl der baulichen Anlage.
Bearbeitungsdauer
1-6 Monate (abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen)
Rechtsgrundlage
- Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)
- Vermessungsgebührenordnung Brandenburg (VermGebO)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm)
- Fortführungsentscheidungsvorschrift (VVFortEnt)
- Verwaltungsvorschrift zur Bereitstellung von Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens (VVBeGeo)
- Verwaltungsvorschrift zur Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken (VVBgl)
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Verfahren zur Behandlung von Gewässern im Liegenschaftskataster (Gewässererlass)