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Kindertagesbetreuung - Einkommensnachweise für den Antrag


Für die Betreuung in einer Kindertagespflege und im Land Berlin sind Kostenbeiträge an den Landkreis Märkisch-Oderland zu entrichten.

Die Kostenbeiträge gelten nicht für die Betreuung in einer Kindertagesstätte im Landkreis Märkisch-Oderland!

Leistungsbeschreibung

Für die Nutzung von Angeboten der Kindertagespflege fallen Kosten in Form eines Kostenbeitrages an, es sei denn, es liegen Gründe für eine Befreiung vor (nach SGB VIII oder nach dem KitaG). Für die Erhebung des Kostenbeitrages hat der Landkreis Märkisch-Oderland eine Satzung erlassen.

Das Essengeld wird von der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson eingezogen. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeperson.

In Berlin gelten andere Regelungen: Die Kostenbeiträge richten sich nach den Vorgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Demzufolge darf der Landkreis Märkisch-Oderland einen Kostenbeitrag festsetzen und auch das Essengeld erheben.

Landkreises Märkisch-Oderland 
Jugendamt
Bereich Kindertagesbetreuung  

E-Mail:  Betreuung_KiTa@landkreismol.de


Der Beitrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das im Jahr vor der Betreuung erzielt wurde.
Beispiel: Wenn die Betreuung am 01.01.2025 beginnt, zählt das Einkommen aus dem Jahr 2024.

Bitte reichen Sie keine Unterlagen im Original ein. Die Unterlagen werden nach der Digitalisierung vernichtet. Wird das Einkommen nicht ausreichend und rechtzeitig nachgewiesen, wird entsprechend des Betreuungsumfanges der Höchstsatz erhoben.

 

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

 

1. Einkommensnachweis
    Folgende Unterlagen können als Einkommensnachweise eingereicht werden:

    • Lohnsteuerbescheinigung oder Gehaltsnachweis Dezember, sofern die Jahreswerte ersichtlich  sind und/oder
    • Elterngeldbescheid und/oder
    • Nachweis über Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber und von der Krankenkasse und/oder
    • aktuelle Sozialleistungsbescheide (Kinderzuschlag, Wohngeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)

2. Nachweise über Versicherungsbeiträge
    z. B. Versicherungsscheine oder -briefe (keine Kontoauszüge) für folgende Versicherungen:

    • Privathaftpflicht
    • Hausrat
    • Kfz-Haftpflicht
    • Unfallversicherung
    • Lebensversicherung
    • Sterbegeld
    • private und freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung    

3. bei einer selbstständigen Tätigkeit:

    • Betriebswirtschaftliche Auswertung
    • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
    • Gewinn-Verlust-Rechnung
    • eidesstattliche Erklärung über das Nettoeinkommen

Für das Verfahren werden von Ihnen keine Gebühren erhoben.

Die Einkommensunterlagen sind innerhalb von 2 Wochen einzureichen, nachdem Sie die Einkommensabforderung von uns erhalten haben.

Die Bearbeitung des Kostenbeitrages erfolgt nach Einreichung der vollständigen Einkommensunterlagen und kann bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen.

  • §§ 17, 17a, 50 ff. Kindertagesstättengesetz (KitaG)
  • § 90 SGB VIII
  • Kostenbeitragssatzung für die Kindertagespflege
  • Kostenbeitragssatzung Berlin

Gegen den Kostenbeitragsbescheid kann ein Widerspruch eingelegt werden.

Wird das Einkommen nicht ausreichend und rechtzeitig nachgewiesen, so wird entsprechend des Betreuungsumfanges der Höchstsatz festgesetzt.

In folgenden Fällen müssen Sie keinen Elternbeitrag zahlen, wobei die Befreiung nicht für das Essengeld gilt:

  • Das Kind befindet sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung
  • Das Kind befindet sich im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung (seit dem Kita-Jahr 2023/2024)
  • Das Kind hat das dritte Lebensjahr vollendet und wurde noch nicht eingeschult (seit dem Kita-Jahr 2024/2025)
  • Bei einem Nettoeinkommen unter 35.000,00 EUR pro Jahr

Oder wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Zweites Sozialgesetzbuch)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) 
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
  • Kinderzuschlag (§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes)
  • Wohngeld (nach dem Wohngeldgesetz)

Für Eltern, die nicht nach den o. g. Situationen vom Beitrag befreit sind, gelten bei einem jährlichen Nettoeinkommen zwischen 35.000,00 EUR bis 55.000,00 EUR Beitragsgrenzen (Höchstbeiträge). Für die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt eine Vergleichsrechnung zwischen dem Kostenbeitrag des Landkreises und der gesetzlichen Höchstbeiträge. 

Nach der Vergleichsrechnung wird immer der geringere Betrag von Ihnen erhoben.

Beispiel:
Das Jahresnettoeinkommen der Eltern beträgt 45.000,00 EUR und das Kind wird 40 Stunden in der Woche betreut. Der gesetzliche Höchstbeitrag ist 100,00 EUR und der Kostenbeitrag beim Landkreis ist 188,00 EUR. Somit würde eine Kostenbeitrag von 100,00 EUR festgesetzt werden, da der Beitrag vom Landkreis den gesetzlichen Höchstbeitrag übersteigt.