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Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung


Die Untere Naturschutzbehörde ist für den besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf der Ebene des Landkreises zuständig. 

Leistungsbeschreibung

Nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten besonders geschützte Tierarten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten in jeglicher Weise zu entnehmen, zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen von der Unteren Naturschutzbehörde zugelassen. Ein berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden.

Bei der örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ist ein Antrag mittels eines Antragsformulars zu stellen. Im Falle einer nachgewiesenen Notwendigkeit der Maßnahmen, kann die Untere Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind z. B. ein öffentliches Interesse, Gefahrenabwehr und die Gesundheit des Menschen.

  • Antragsformular (PDF-Formular)
  • Fotos
  • Karte/Luftbild
  • ggf. Vollmacht
  • Artenschutzfachbeitrag

Sie beantragen eine gebührenpflichtige Genehmigung. Die Gebühren werden auf Grundlage
des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) und der Gebührenordnung Umwelt
(GebOUmwelt) erhoben.

Untere Naturschutzbehörde

naturschutz@landkreismol.de