Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung
Die Untere Naturschutzbehörde ist für den besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf der Ebene des Landkreises zuständig.
Leistungsbeschreibung
Nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten besonders geschützte Tierarten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten in jeglicher Weise zu entnehmen, zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen von der Unteren Naturschutzbehörde zugelassen. Ein berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden.
Verfahrensablauf
Bei der örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ist ein Antrag mittels eines Antragsformulars zu stellen. Im Falle einer nachgewiesenen Notwendigkeit der Maßnahmen, kann die Untere Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind z. B. ein öffentliches Interesse, Gefahrenabwehr und die Gesundheit des Menschen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular (PDF-Formular)
- Fotos
- Karte/Luftbild
- ggf. Vollmacht
- Artenschutzfachbeitrag
Welche Gebühren fallen an?
Sie beantragen eine gebührenpflichtige Genehmigung. Die Gebühren werden auf Grundlage
des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) und der Gebührenordnung Umwelt
(GebOUmwelt) erhoben.
Amt/Fachbereich
Untere Naturschutzbehörde
naturschutz@landkreismol.de