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Masern - Meldung wegen eines zweifelhaften Immunitätsnachweises gegen Masern


Besteht bei bestimmten Personengruppen ein unzureichender oder zweifelhafter Schutz gegen Masern, muss dies dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies bezieht sich auf Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen betreut, untergebracht oder beruflich beschäftigt werden. 

Meldepflichtig ist ein fehlender oder bezüglich Inhalt oder Echtheit zweifelhafter Immunitätsnachweis gegen Masern. 

Leistungsbeschreibung

Das sog. Masernschutzgesetz dient dem Schutz vor Masern, einer hochansteckenden Krankheit. Es soll insbesondere vulnerable (besonders gefährdete) Gruppen in Einrichtungen, in denen sich das Virus leicht verbreiten kann, besser schützen. Durch das Masernschutzgesetz soll die Impfquote gegen Masern erhöht und der Schutz vor dieser Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen verbessert werden. Es sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden, einen Nachweis über ihren Masernschutz erbringen müssen. 

Das Masernschutzgesetz gilt für Personen, welche in folgenden Einrichtungen

1.  betreut oder untergebracht werden:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern


2. beruflich beschäftigt werden:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Ausgenommen sind Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.  

Betreute/Untergebrachte und Beschäftigte haben der Einrichtungsleitung einen entsprechenden Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 IfSG  vorzulegen. Welche Nachweise möglich sind erfahren Sie unter Punkt „Erforderliche Unterlagen“.
Geschieht dies nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, sind die Einrichtungsleitungen verpflichtet unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.

Was hat die Einrichtungsleitung zu tun, sofern ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen?

  • Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu informieren und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
  • Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Entscheidend ist damit nicht der Wohnsitz der Person.
  • Zu übermitteln sind die personenbezogenen Angaben gemäß § 2 Nummer 16 IfSG:
    • Name und Vorname
    • Geschlecht
    • Geburtsdatum
    • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und
    • (falls abweichend) zusätzlich auch die Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person 
    • Telefonnummer (falls bekannt)
    • E-Mail-Adresse (falls bekannt)

 

der weitere Ablauf nach der Meldung:
Das Gesundheitsamt wird die gemeldete Person unter angemessener Fristsetzung (i. d. R. 14 Tage) zur Vorlage des entsprechenden Nachweises gegenüber dem Gesundheitsamt auffordern. Nach Prüfung des Sachverhalts leitet das Gesundheitsamt weitere Maßnahmen ein. Dabei kann es sich um eine Impfberatung mit Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes, eine ärztliche Untersuchung oder das Nachreichen von weiteren Unterlagen handeln. Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht fristgerecht vorgelegt wird oder wenn den Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht nachgekommen wird, kann das Gesundheitsamt Bußgelder, aber auch Tätigkeits- oder Betretungsverbote verhängen. Besteht eine Schul- oder Unterbringungspflicht können keine Betretungsverbote ausgesprochen werden. Falls erforderlich werden die meldenden Einrichtungen über den aktuellen Stand oder Anordnungen informiert.

Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.

Folgende Nachweise sind möglich: 

  • Impfnachweis (Nachweis über erfolgte Impfungen im Impfpass) 
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegenüber Masern vorliegt (i. S. e. Masern IgG- Antikörpernachweises)
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann

  • vor Beginn der Betreuung oder Beschäftigung:
    Grundsätzlich müssen in z. B. Kitas und Schulen neu aufgenommene oder neu eingestellte Personen vor Beginn der Betreuung oder Beschäftigung der Einrichtungsleitung einen Masernachweis vorlegen. Geschieht dies nicht, darf keine Betreuung oder Beschäftigung in der Einrichtung stattfinden. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegt, kann nicht untersagt werden die Einrichtung zu betreten.
  • Personen welche in Heimen oder Asylunterkünften untergebracht sind, müssen einen Nachweis innerhalb von vier bis acht Wochen nach Unterbringungsbeginn vorlegen. 

Detaillierte Informationen zur Masernerkrankung, zur Masernimpfung uvm. erhalten Sie unter nachfolgenden Links:

Gesundheitsamt

Hinweis auf Bußgeldvorschriften:

Es liegt im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Bußgeld verhängt wird. 
Die Leitung einer Einrichtung, die entgegen den gesetzlichen Verboten eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, muss mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 EUR rechnen. Das gilt auch für Personen, die den Nachweis trotz Anforderung des Gesundheitsamtes nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen.
(Rechtliche Grundlage: § 73 Absatz 1a Nummer 7a bis 7d IfSG in Verbindung mit § 73 Absatz 2 IfSG)