Meldung wegen eines fehlenden oder bezüglich Inhalt oder Echtheit zweifelhaften Immunitätsnachweises gegen Masern
Meldung wegen eines fehlenden oder bezüglich Inhalt oder Echtheit zweifelhaften Immunitätsnachweises gegen Masern
Textblöcke ein-/ausklappenSeit dem 31. Juli 2022 müssen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, gem. § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen. Dies gilt für Personen, die in Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut werden, die in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
Betreute und Beschäftigte haben der Einrichtungsleitung vor Beginn der Betreuung oder Beschäftigung einen entsprechenden Nachweis gem. § 20 Abs.9 IfSG vorzulegen. Geschieht dies nicht, oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, sind die Einrichtungsleitungen verpflichtet unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.
Die Verpflichtung zur Nutzung dieses Meldeweges ergibt sich aus der Allgemeinverfügung des Landkreises Märkisch-Oderland zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen nach § 20 Abs. 9 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das Gesundheitsamt vom 22.12 2022, welche am 22. Dezember 2022 im Amtsblatt Nr. 42/2022 des Landkreises Märkisch-Oderland bekannt gemacht wurde und seit dem 23. Dezember 2022 in Kraft ist.
Rechtsgrundlage
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Amt/Fachbereich
Gesundheitsamt