Brunnen und Trinkwasser - Anzeige gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Brunnen und Trinkwasser - Anzeige gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Jede Person, die einen Brunnen betreibt, hat diesen dem Gesundheitsamt Landkreis Märkisch-Oderland anzuzeigen und mitzuteilen, wie der Haushalt mit Trinkwasser und Nichttrinkwasser versorgt wird.
Ebenso ist anzugeben, ob eine Trinkwasserversorgungsanlage und/oder eine Nichttrinkwasseranlage zusätzlich zum zentralen Trinkwasseranschluss oder als alleinige Wasserversorgung ohne zusätzlichen zentralen Trinkwasseranschluss betrieben wird.
Leistungsbeschreibung
Die Anzeigepflicht betrifft folgende Wasserversorgungsanlagen:
- zentrale Wasserversorgungsanlage
- dezentrale Wasserversorgungsanlage
- Eigenwasserversorgungsanlage
- Gebäudewasserversorgungsanlage, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird
- mobile Wasserversorgungsanlagen, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird,
- zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen (hier ist die voraussichtliche Dauer des Betriebs anzugeben)
- Nichttrinkwasseranlagen
Die unterschiedlichen o.g. Arten der Wasserversorgungsanlagen werden unter der Überschrift „was sollte ich noch wissen?“ näher erläutert.
Folgende Vorhaben in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage sind anzuzeigen:
- die Errichtung
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts auf eine andere Person und
- die Stilllegung (oder Stilllegung von Teilen) der Wasserversorgungsanlage
Auch das Wasser aus Hausbrunnen, welches als Trinkwasser genutzt wird, unterliegt den Überwachungsbestimmungen und Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung. „Trinkwasser“ im Sinne dieser Verordnung, ist Wasser, welches unter anderem für folgende Zwecke bestimmt ist:
- zum Trinken,
- zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
- zur Körperpflege und -reinigung,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Bedarfsgegenstände),
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
- zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken
Der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser mindestens einmal im Jahr auf die Einhaltung der Grenzwerte folgender Parameter untersuchen zu lassen:
- Escherichia coli
- intestinale Enterokokken
- Clostridium perfringens, einschließlich Sporen,
- Coliforme Bakterien
- Koloniezahl bei 22 Grad Celsius
- Koloniezahl bei 36 Grad Celsius
Im Übrigen bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen der weiteren gesetzlich geforderten Parameter (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 TrinkwV) vom Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen Ihre Wasserversorgungsanlage beim Gesundheitsamt an (per Formular oder Online-Antragsstrecke)
- Ihre Unterlagen werden vom zuständigen Gesundheitsamt geprüft.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie Ihren Untersuchungsumfang für Ihre Wasserversorgungsanlage.
- Für eine Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens setzt sich das zuständige Gesundheitsamt separat mit Ihnen in Verbindung.
Gerne können Sie das ausgefüllte Formular auch per Mail an gesundheitsamt@landkreismol.de zurück senden.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis Märkisch Oderland
Gesundheitsamt
FD Hygiene & Umweltmedizin
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
gesundheitsamt@landkreismol.de
03346 / 850 - 6758 oder - 6765
Zuständige Stelle
Die Anzeige erfolgt bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
Die Anordnung zum Untersuchungsumfang erfolgt durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber/in eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung oder Nichttrinkwasserversorgung
- Brunnen, welche:
-
- zusätzlich zur öffentlichen Trinkwasserversorgung im Haushalt angeschlossen sind
- zur Versorgung des Haushaltes mit Trinkwasser selbst betrieben werden
- zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind
- das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das ausgefüllte Formular „Meldung einer Trinkwasser- Nichttrinkwasseranlage“.
Welche Gebühren fallen an?
Nach den gesetzlichen Vorschriften wird für die Bestimmung des Umfangs und der Häufigkeit der Untersuchungen für die Wasserversorgungsanlage, eine Gebühr von mindestens 11,00 € und höchstens 319,00 € festgesetzt.
Zur Berechnung der Gebühr wird der Zeitaufwand für die Bearbeitung herangezogen. Der tatsächliche Zeitaufwand wird mit dem jeweiligen Stundensatz multipliziert.
Welche Fristen muss ich beachten?
je Sachverhalt sind folgenden Fristen zu beachten:
- 4 Wochen vor Beginn der folgenden Maßnahmen:
- Errichtung
- (Wieder-) Inbetriebnahme
- bauliche oder betriebstechnische Veränderung
- Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- (Teil- ) Stilllegung:
- innerhalb von 3 Tagen nach der Stilllegung
- bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen:
- alle Anzeigesachverhalte: unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände
- (Teil- ) Stilllegung: innerhalb von 3 Tagen nach der Stilllegung
- bei Nichttrinkwasseranlagen:
- Errichtung: spätestens 4 Wochen vor Beginn der Errichtung
- Stilllegung: innerhalb von 3 Tagen nach der Stilllegung
Bearbeitungsdauer
Die nachfolgende Bearbeitung inkl. Vor-Ort Besichtigung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Rechtsbehelf
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Allerdings haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme, gemäß § 16 Absatz 8 IfSG, keine aufschiebende Wirkung.
Was sollte ich noch wissen?
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden Sie in der Infobroschüre des Umweltbundesamtes "Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen".
Folgende Brunnen sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen:
- eigene Brunnen für die Versorgung des Haushaltes mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgungsanlagen)
- eigene Brunnen, die keine Trinkwasserqualität haben und zusätzlich zur öffentlichen Trinkwasserversorgung im Haushalt angeschlossen sind (Nichttrinkwasseranlagen)
- Dies ist in § 11 (Anzeigepflicht Trinkwasseranlagen) bzw. § 12 (Anzeigepflicht Nichttrinkwasseranlagen) der Trinkwasserverordnung (TrinkwV2023) geregelt.
Definition „Wasserversorgungsanlagen“:
- zentrale Wasserversorgungsanlagen:
Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird; - dezentrale Wasserversorgungsanlagen:
Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt; - Eigenwasserversorgungsanlagen:
Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden; - mobile Wasserversorgungsanlagen:
bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen; - Gebäudewasserversorgungsanlagen:
Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird und - zeitweilige Wasserversorgungsanlagen:
Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die- zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oder
- zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind;
- „Nichttrinkwasseranlage“
Anlagen, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist und- zur Entnahme von Wasser dient, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, oder
- in der Wasser, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, im Kreislauf geführt wird.
Amt/Fachbereich
Gesundheitsamt
Hinweise / Besonderheiten
Sie sind gesetzlich zur Anzeige der Wasserversorgungsanlage verpflichtet.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.