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Anzeige gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV)


Nach der neuen Trinkwasserverordnung sind

  • eigene betriebene Brunnen die zur Versorgung des Haushaltes mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgungsanlagen) sowie
  • eigene Brunnen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, die

keine Trinkwasserqualität haben und zusätzlich zur öffentlichen Trinkwasserversorgung im Haushalt angeschlossen sind, gemäß § 11 (Anzeigepflicht Trinkwasseranlagen) bzw. § 12 (Anzeigepflicht Nichttrinkwasseranlagen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV2023) anzuzeigen.

Jeder Besitzer/Betreiber eines solchen Brunnens hat dem Gesundheitsamt Landkreis Märkisch-Oderland mitzuteilen, wie Ihr Haushalt mit Trinkwasser und Nichttrinkwasser versorgt wird. Ebenso ob Sie eine Trinkwasserversorgungsanlage und/oder eine Nichttrinkwasseranlage zusätzlich zum zentralen Trinkwasseranschluss oder als alleinige Wasserversorgung ohne zusätzlichen zentralen Trinkwasseranschluss betreiben.

Auch das Wasser aus Hausbrunnen, welches als Trinkwasser gemäß § 2 TrinkwV genutzt wird, unterliegt gemäß der Trinkwasserverordnung, den Überwachungsbestimmungen und Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung.

„Trinkwasser“ im Sinne dieser Verordnung, ist Wasser, welches unter anderem für folgende Zwecke bestimmt ist:

  • zum Trinken,
  • zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
  • zur Körperpflege und -reinigung,
  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Bedarfsgegenstände),
  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
  • zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken

Hierfür füllen Sie bitte das entsprechende Formular in gut leserlicher Form aus und senden dieses, an das Gesundheitsamt zurück.

Gerne können Sie das ausgefüllte Formular auch per Mail an gesundheitsamt@landkreismol.de zurück senden.

Gesundheitsamt

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1, § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.