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Baulasten - Eintragung


Das Baulastenverzeichnis dokumentiert alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die auf Grundstücken eingetragen sind. Sollte ein Grundstück aus mehr als einem Flurstück bestehen, werden diese Baulasten den Flurstücken eindeutig zugeordnet.

Durch Eintragung einer Baulast kann im Einzelfall die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens erreicht werden, indem öffentlich-rechtliche Verpflichtungen auf dem Nachbargrundstück erfüllt werden, (z.B. Abstandsflächen).

Leistungsbeschreibung

Baulasten werden als öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Somit wird die Bebaubarkeit bzw. Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstücks ermöglicht. Typische Baulasten sind beispielsweise die Wegebaulast, die Abstandsflächenbaulast, sowie die Vereinigungsbaulast, durch die mehrere Flurstücke zu einem einheitlichen Baugrundstück zusammengeschlossen werden. 

Die Baulasterklärung belastet also in der Regel das eine Flurstück (Grundstück) zugunsten eines anderen.

Im Baulastenverzeichnis ist ersichtlich, für welche Flurstücke öffentlich-rechtliche Beschränkungen in der Grundstücksnutzung bestehen.

Die Unterschrift unter einer Baulasterklärung muss persönlich bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder öffentlich beglaubigt sein, z.B. Notar oder Vermessungsingenieur (öbvi).

Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam und kann nur dann wieder gelöscht werden, wenn der Grund für die Eintragung nicht mehr besteht (z. B. das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen wurde, abgerissen wurde).

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt 

Zustimmung aller Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen durch persönliche Unterschrift. 

Eintragung einer Baulast 200-2000€ (Anlage 1, Pkt. 9.1, Bbg BauGebO)

Löschung einer Baulast 100-500€ (Anlage 1, Pkt. 9.2, Bbg BauGebO)

keine

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Schwierigkeitsgrad, der Dokumentation bzw. der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen (siehe Antragsformular) zur  Baulast ab.

Steht im Antragsformular alles im Anhang (ggf. vakant, da Orga gerade daran arbeitet).

In der Zeit von 1990 bis 1994 gab es ein Baulastenverzeichnis. Dort werden sämtliche das Grundstück betreffende bauordnungsrechtliche Verpflichtungen eingetragen. Dieses wurde 1994 ausgesetzt, alte Verpflichtungen blieben gültig, jedoch wurde bis zur Novellierung 2016 alles als Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen. 

Seit 2016 wurde das Baulastenverzeichnis weitergeführt, aber alle Eintragungen aus dem Grundbuch bleiben gültig.

Landkreis Märkisch-Oderland
Bauordnungsamt
Fachdienst Technische Bauaufsicht
Baulasten und Akteneinsicht

Die Verpflichtungserklärung zur Eintragung einer Baulast muss von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Herrscht kein Einvernehmen, kommt die Eintragung ins Baulastverzeichnis nicht zustande.