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Baulastenverzeichnis - Löschung / Verzicht einer Baulast


Leistungsbeschreibung

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Neben den privatrechtlichen Belastungen, die im Grundbuch zu finden sind, können auch öffentlich–rechtliche Belastungen im Grundbuch bestehen. Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis.

Gemäß § 84 Abs. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) können Baulasten gelöscht werden sobald ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Gemäß § 84 Abs. 6 BbgBO behalten die bestehenden rechtlichen Sicherungen durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch Baulasten nach Absatz 1 ersetzt und die Eintragungen im Grundbuch gelöscht wurden.

Die Baulast kann nur dadurch wieder erlöschen, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf die Bau-last schriftlich verzichtet. Sofern für das Entstehen einer Baulast die Eintragung in das Baulastenverzeichnis notwendig ist, wird der Verzicht nach der Löschung der Baulast im Baulas-tenverzeichnis wirksam.

Sofern kein öffentliches Interesse mehr an einer eingetragenen Baulast besteht, kann diese durch eine Verzichtserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden lassen.

Die Baulast erlischt nicht aufgrund eines erteilten Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfah-ren.

 

Antragsformular
ggf. Lageplan 

Die Löschung / Verzicht einer Baulast ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach den hierfür in der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) vorgesehenen Tarifstellen erhoben.

250 € lt. BbgBauGebO Tarifstelle 9.2.

•    Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
•    Verwaltungsvorschrift zur Ausführung von § 7 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung (VV Vorbereitung Grundstücksteilung)
•    Verwaltungsvorschrift zu § 84 der Brandenburgischen Bauordnung - Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses (VV-Baulasten)
•    Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
•    Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (BbgBauGebO)
•    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)